Heilpraktiker Ausbildung und die Gesetzeslage
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Der Beruf der Heilpraktiker ist in der BRD durch das Heilpraktikergesetz von 1939 gesetzlich geregelt. Dieses Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde regelt die Möglichkeit, für "Nicht-Ärzte", berufsmäßig diagnostisch und therapeutisch tätig sein zu dürfen.
Nach den Durchführungsverordnungen zum Heilpraktikergesetz muß sich hierzu der Heilpraktiker-Anwärter einer Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten beim Gesundheitsamt stellen. Dabei wird festgestellt, ob die Ausübung der Heilkunde durch den Betreffenden eine Gefahr für die Volksgesundheit bedeuten würde oder nicht.


Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz
Die Berufserlaubnis wird nicht erteilt:

a)
wenn der Antragsteller das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
b) wenn er nicht mindestens eine abgeschlossene Volksschulbildung nachweisen kann,
c) wenn sich aus Tatsachen ergibt, daß ihm die sittliche Zuverlässigkeit fehlt (einwandfreier Leumund),
d) wenn infolge eines körperlichen Leidens, wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte oder wegen einer Sucht die für die Berufsausübung erforderliche Eignung fehlt,
e) wenn sich aus einer Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Antragstellers durch das Gesundheitsamt ergibt, daß die Ausübung der Heilkunde durch den Betreffenden eine Gefahr für die Volksgesundheit bedeuten würde (2. Durchführungsverordnung).